GoBD-konforme Archivierung für Hausverwaltungen: Was Sie aufbewahren müssen — und wie
21. März 2026
Letzte Aktualisierung: 21. März 2026

Foto: Maksym Kaharlytskyi / Unsplash
Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder Steuerberater.
Was GoBD für Hausverwaltungen bedeutet
GoBD steht für "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff." Das BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) konkretisiert, was das in der Praxis bedeutet. Kurz: Wenn Sie steuerrelevante Unterlagen elektronisch führen oder aufbewahren, müssen Sie die GoBD einhalten — Rechnungen, Belege, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Bankbewegungen, Korrespondenz mit steuerlicher Relevanz, Grundsteuerbescheide, Versicherungspolicen. Das sind praktisch alle Dokumente, mit denen eine Hausverwaltung täglich arbeitet. GoBD ist keine Option, sondern eine Pflicht, die bei einer Betriebsprüfung geprüft wird.
Die vier Kernprinzipien
Die GoBD lassen sich auf vier Kernprinzipien reduzieren. Jedes einzelne hat konkrete Auswirkungen auf die Art, wie Sie Dokumente speichern.
Unveränderbarkeit
Ein Dokument darf nach der Erfassung nicht mehr verändert werden — nicht umbenennen, nicht verschieben, nicht löschen. Korrekturen geschehen durch Stornierung und Neubuchung, nicht durch Überschreiben des Originals. Wichtig: Die Veränderungssperre muss technisch sichergestellt sein, nicht nur organisatorisch. Ein PDF im Windows-Explorer kann jederzeit umbenannt, verschoben oder gelöscht werden. Ein Dokument in Dropbox oder Google Drive ebenso. Beides nicht GoBD-konform.
Nachvollziehbarkeit
"Keine Buchung ohne Beleg" — und umgekehrt: Jeder Beleg muss einer Buchung zuordenbar sein. Das erfordert einen Audit-Trail, also eine lückenlose Protokollierung: Wer hat das Dokument wann erfasst? Wer hat es welcher Buchung zugeordnet? Wer hat es freigegeben? Die Verbindung zwischen Beleg und Buchung muss jederzeit herstellbar sein.
Vollständigkeit
Alle steuerrelevanten Dokumente müssen erfasst sein, ohne Lücken. Eine eingegangene Rechnung muss im System sein, auch wenn sie erst später gebucht wird. Fehlende Belege sind nicht nur ein organisatorisches Problem — sie sind ein GoBD-Verstoß.
Zeitgerechtheit
Belege müssen zeitnah zum Geschäftsvorfall erfasst werden. "Zeitnah" definiert das BMF-Schreiben als innerhalb von 10 Tagen. Eine Rechnung, die im Januar eingeht und erst im April erfasst wird, verletzt die Zeitgerechtheit. Betriebsprüfer tolerieren geringe Verzögerungen, aber systematisch verspätete Erfassung ist ein Problem.
Was nicht reicht: Ordner auf dem Desktop
Viele Verwaltungen glauben, sie archivieren digital, weil sie PDFs auf ihrer Festplatte speichern. Das reicht nicht. Dateien können umbenannt, verschoben, gelöscht werden — kein Audit-Trail, keine Versionierung, kein Zeitstempel.
Ein NAS (Network Attached Storage) ist besser, weil zentral, aber ohne zusätzliche Software fehlt auch hier Unveränderbarkeit, Audit-Trail und Zugriffsprotokollierung. Dienste wie Dropbox, Google Drive oder OneDrive bieten Versionierung und Zugriffsprotokollierung, aber Dateien können gelöscht werden, es gibt keinen Schreibschutz nach Erfassung und keine automatische Verknüpfung zwischen Beleg und Buchung. Nichts davon ist automatisch GoBD-konform.
Ein Sonderfall ist das E-Mail-Postfach: Eingehende Rechnungen per E-Mail müssen im Originalformat aufbewahrt werden — die E-Mail mit Anhang, nicht ein Ausdruck. Ein ausgedrucktes und eingescanntes PDF ist keine GoBD-konforme Archivierung eines digitalen Originals.
Aufbewahrungsfristen
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen regeln §147 AO und §257 HGB. Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Inventare, Bilanzen, Kontoauszüge und Rechnungen: 10 Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (eine Rechnung vom März 2026 muss bis zum 31.12.2036 aufbewahrt werden). Handels- und Geschäftsbriefe, soweit sie nicht als Buchungsbelege gelten: 6 Jahre. Seit 2024 dürfen Betriebskostenbelege digital bereitgestellt werden (§556 Abs. 4 BGB), und die Aufbewahrungsfrist für diese Belege wurde von 10 auf 8 Jahre gesenkt.
In der Praxis heißt das: Sie müssen Belege von mindestens 8–10 abgeschlossenen Geschäftsjahren vorhalten. Bei einer Verwaltung mit 10 Objekten und je 50 Belegen pro Jahr sind das 4.000–5.000 Belege — in Papierform mehrere Regalmeter, digital einige Gigabyte.
Verfahrensdokumentation: Die vergessene Pflicht
Die am häufigsten übersehene GoBD-Anforderung ist die Verfahrensdokumentation. Das BMF-Schreiben ist eindeutig: Jedes Unternehmen, das steuerrelevante Unterlagen elektronisch führt oder aufbewahrt, muss eine Verfahrensdokumentation haben.
Die Verfahrensdokumentation beschreibt:
- Welche Systeme für die elektronische Buchführung und Archivierung genutzt werden.
- Wie Dokumente erfasst, klassifiziert und archiviert werden.
- Wie die Unveränderbarkeit sichergestellt wird.
- Wer Zugriff auf welche Daten hat.
- Wie Datensicherungen durchgeführt werden.
- Wie bei einem Systemwechsel die Datenintegrität gewahrt wird.
In der Praxis haben die wenigsten kleinen Hausverwaltungen eine Verfahrensdokumentation. Viele wissen nicht einmal, dass sie eine brauchen. Bei einer Betriebsprüfung wird danach gefragt. Fehlt sie, ist das kein automatischer Bußgeldgrund, aber es schwächt die Position der Verwaltung erheblich.
Der Aufwand für eine Verfahrensdokumentation ist überschaubar. Ein Dokument von 5–10 Seiten, das die oben genannten Punkte beschreibt, reicht in den meisten Fällen aus. Wenn Sie eine spezialisierte Verwaltungssoftware nutzen, kann der Softwareanbieter oft eine Vorlage oder eine vorgefertigte Dokumentation bereitstellen.
Wie Software GoBD-Konformität sicherstellt
Spezialisierte Verwaltungssoftware kann die GoBD-Anforderungen technisch sicherstellen, ohne dass Sie sich um die Details kümmern müssen. Jedes Dokument erhält bei der Erfassung einen automatischen, unveränderlichen Zeitstempel. Jede Änderung wird versioniert und protokolliert, das Original bleibt erhalten. Dokumente können nicht gelöscht, nur storniert werden — mit Begründung und Protokollierung.
Der Audit-Trail verbindet alles: Von der Erfassung über die Zuordnung bis zur Buchung wird jeder Schritt protokolliert. Die Verbindung zwischen Beleg und Buchung ist jederzeit herstellbar. Und im Fall einer Betriebsprüfung müssen die Daten in einem maschinell auswertbaren Format bereitgestellt werden (GDPdU/GoBD-Export) — gute Software bietet diesen Export auf Knopfdruck.
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Checkliste: Ist Ihre Archivierung GoBD-konform?
Gehen Sie die folgenden Fragen für Ihren eigenen Betrieb durch:
- Können Dokumente nach der Erfassung verändert oder gelöscht werden? (Wenn ja: nicht konform)
- Gibt es einen automatischen Zeitstempel bei der Erfassung? (Wenn nein: nicht konform)
- Ist jede Buchung auf einen Originalbeleg zurückführbar? (Wenn nein: nicht konform)
- Werden alle eingehenden Belege innerhalb von 10 Tagen erfasst? (Wenn nein: Risiko)
- Werden E-Mail-Rechnungen im Originalformat archiviert? (Wenn nein: nicht konform)
- Gibt es eine Zugriffsprotokollierung? (Wenn nein: nicht konform)
- Existiert eine Verfahrensdokumentation? (Wenn nein: nicht konform)
- Können die Daten im Fall einer Betriebsprüfung exportiert werden? (Wenn nein: problematisch)
- Werden Datensicherungen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert? (Wenn nein: Risiko)
- Ist die Archivierung für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist (8–10 Jahre) sichergestellt? (Wenn nein: nicht konform)
Wenn Sie mehr als zwei Fragen mit "nein" oder "weiß nicht" beantworten, besteht Handlungsbedarf.
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- Anlage V für Hausverwaltungen — Warum saubere Archivierung die Grundlage für die Steueraufbereitung ist.
- Hausverwaltung digitalisieren: Ein realistischer Fahrplan — GoBD-konforme Archivierung als Phase 1 der Digitalisierung.
- Nebenkostenabrechnung: Die 10 teuersten Fehler — Fehlende Belege als einer der häufigsten Abrechnungsfehler.
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